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AGB

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Frank Bayh & Steff Rosenberger-Ochs / Bayh & Rosenberger-Ochs GbR

nachfolgend FOTOGRAF genannt

1 Geltung und Einbezug

1 - Sämtliche durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, insbesondere die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen, aber auch die Übermittlung von Bildmaterial zur Ansicht und Auswahl erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen.

2 - Falls kein ausdrücklicher Einbezug dieser AGB erfolgt, gelten sie mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung als vereinbart, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials im Rahmen einer Nutzung oder Veröffentlichung.

3 - Diese Bedingungen gelten auch für künftige Produktionsverträge und Vereinbarungen über Nutzungsrechte, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.

4 - Geschäftsbedingungen des Kunden, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2 Nutzungsrechte

1 - Der Kunde erwirbt an den Bildern einer Auftragsproduktion nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.

2 - Mit der Übermittlung oder Überlassung des Bildmaterials wird im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung eingeräumt und zwar zu dem vom Kunden angegebenen Zweck, Umfang oder Medium wie es sich im Zweifel aus den Umständen des Vertragsverhältnisses ergibt.

3 - Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt das Bildmaterial im Rahmen seiner Eigenwerbung in sämtlichen Medien – online wie offline - zu verwenden. Das gilt auch im Fall der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte.

4 - Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt das Bildmaterial im Rahmen von Ausstellungen, Wettbewerben, Kunstprojekten, Buchprojekten. Redaktioenellen Veröffentlichungen oder sonstigen nicht werblichen Nutzung

sowie zur dementsprechenden Bewerbung und Vermarktung in sämtlichen Medien – online wie offline - berechtigt. Das gilt auch im Fall der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte.

5 - Ausschließliche Nutzungsrechte, Medien bezogene oder räumliche Exklusivrechte sowie Sperrfristen müssen jeweils gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.

6 - Eine Nutzung des Bildmaterials ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, Fotocomposing, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.

7 - Jede über die in Ziffer 2 (1) hinausgehende Nutzung bedarf zwingend der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen und ist honorarpflichtig.

8 - Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Der Fotograf ist in diesem Fall zur Berechnung eines Honorars berechtigt, auch wenn es zu einer weiteren Nutzung

der Bilder nicht gekommen ist.

9 - Das Recht zur Weiterübertragung der Nutzungsrechte oder Einräumung weiterer Nutzungsrechte an Dritte steht dem Kunden nicht zu. Hierfür ist eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Fotografen erforderlich.

10 - Jede Nutzung des Bildmaterials bedarf stets der Nennung des Fotografen in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild in folgender Form:

„Photo Frank Bayh & Steff Rosenberger-Ochs 20xx“ (20xx = Angabe der Jahreszahl des Entstehens).

11 - Jegliche Nutzung des Bildmaterials des Fotografen steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung des Honorars und der angefallenen Nebenkosten.

3 Honorar

1 - Jede Bildnutzung und jeder Produktionsauftrag ist honorarpflichtig. Ist ein Honorar nicht ausdrücklich vereinbart worden, bestimmt sich die Höhe des Honorars im Zweifel nach den jeweils aktuellen Bestimmungen der VG BildKunst.

2 - Im Zweifel berechtigt die Honorarzahlung nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck. Soll das Honorar für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dies schriftlich zu vereinbaren.

3 - Jedes Honorar versteht sich rein netto und ist zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen.

4 - Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene oder gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht oder genutzt wird.

5 - Wird bei Auftragsproduktionen die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Im Zweifel beinhaltet die Vereinbarung eines Tagessatzes ein Zeitintervall von neun Zeitstunden. Bei einer Überschreitung dieses Zeitintervalls ist das Tagessatzhonorar pro angefangener Stunde um 10% zu erhöhen.

6 - Das Produktionshonorar ist bei Übermittlung des Bildmaterials fällig. Wird eine Auftragsproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

7 - Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars.

8 - Bei umfangreichen Produktionen ab4.000, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens 50% der Produktionskosten. Sind Vorauszahlungen vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarten Zahlungsfristen einzuhalten. Der Fotograf behält sich vor, nur für den Kunden tätig zu werden, wenn die vereinbarten Zahlungen fristgerecht beglichen sind.

4 Auslagen und Kosten

1 - Auslagen und anfallende Kosten sind nicht im Honorar enthalten und sind vom Kunden gesondert zu vergüten.

2 -Im Zweifel gilt für Fahrten mit dem PKW eine Kilometerpauschale von 0,45 Euro pro gefahrenen Kilometer als vereinbart.

5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen des Kunden zulässig.

6 Bildauswahl Auftragsproduktion

Der Fotograf überlässt dem Kunden bei Abschluss der Produktion eine Auswahl an Bildern im Stile des Fotografen. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Bildern eingeräumt, die der Kunde als vertragsgemäß abnimmt.

7 Rügepflicht und Abnahmefiktion

1 - Der Kunde ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen.

2 - Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss spätestens schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

3 - Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt (Abnahmefiktion).

4 - Der Fotograf wird den Auftraggeber hierauf bei Vorlage der Bilder nochmals gesondert hinweisen.

8 Digitale Bildverarbeitung und Umgang mit Archivbildern

1 - Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

2 - Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Kunden und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Nach Ablauf der Nutzungsberechtigung ist die Löschung des Bildmaterials vorzunehmen und dieser Vorgang nachprüfbar zu dokumentieren.

3 - Dem Fotografen ist auf Verlangen schriftlich Auskunft über den Umfang der Speicherung und Weitergabe sowie über die Löschvorgänge und die Dokumentation darüber zu erteilen.

4 - Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.

5 - Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.

9 Rechte Dritter

1 - Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Kunde verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Kunde hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Kunde nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

2 - Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Kunden so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.

10 Fremdaufträge und Künstlersozialabgabe

1 - Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen in Vertretung für den Kunden, also im Namen und für Rechnung des Kunden einzugehen. Der Kunde hat auf Anforderung unverzüglich eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.

2 - Bei Überschreitung des vereinbarten Produktionsumfangs oder der vereinbarten Produktionsdauer hat der Kunde die anfallenden Mehrkosten und Honorarerhöhungen zu tragen.

3 - Für den Fall, dass auf die Leistung des Dritten (z. B. Stylist, Visagist) die Künstlersozialabgabe anfällt, ist der Kunde zur Künstlersozialabgabe als Vertragspartner und unmittelbarer Verwender der abgabepflichtigen Leistung verpflichtet. Wird der Fotograf von der Künstlersozialkasse für die Abgabe in Anspruch genommen, hat der Kunde den Fotografen von dieser Verpflichtung freizustellen und die notwendigen Mitwirkungshandlungen auf erstes

Anfordern vorzunehmen.

11 Haftung des Fotografen

1 -) Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

2 - Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

3 - Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenen Sinnzusammenhänge.

12 Belegexemplare

Der Kunde übermittelt an den Fotografen kostenfrei und ohne gesonderte Aufforderung stets Belegexemplare des mit dem Bildmaterial produzierten Mediums in ausreichender Anzahl, mindestens aber zwei Belegexemplare. Der Fotograf erwirbt das Eigentum an den Belegexemplaren.

13 Referenznennung

Der Fotograf ist zur Referenznennung des Kunden in sämtlichen Medien – online wie offline – auch unter Angabe des Markenzeichens des Kunden und des Projektnamens berechtigt.

14 Bildverkauf

Für den Fall, dass der Kunde das Eigentum am Bildmaterial erwirbt werden im Zweifel keine Nutzungsrechte eingeräumt. Der Kunde ist zur Erstausstellung nicht berechtigt.

15 Schlussbestimmungen

1 - Erfüllungsort ist im Fall keiner ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarung der Sitz des Fotografen.

2 - Für alle sich aus dem zwischen den Fotografen und Kunden bestehenden Vertrag und seiner Abwicklung ergebenden Rechtsfragen gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

3 - Für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

Stand 25.05.2018

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